_ vom 22. September 2020 nicht gesagt werden, ob sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers während der Haft verschlechtern würden (Akten BVD, pag. 366 f.) und auch die dem Beschwerdeführer gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2020 eingeräumte «Wahlmöglichkeit» lässt eher auf einen nicht dringenden Eingriff schliessen (Akten BVD, pag. 381). Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – damit nicht darauf geschlossen werden, dass die Verweigerung des Vollzugsaufschubs von Anfang an unverhältnismässig gewesen sei.