412). Daran vermag auch die Bemerkung von Dr. med. C.________ nichts zu ändern, wonach ein Haftantritt frühestens vier Monate postoperativ möglich sei. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend und die ärztliche Beurteilung dient lediglich als Entscheidhilfe. Bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Rechtsfrage, welche letztlich von der zuständigen Entscheidbehörde zu beantworten ist (vgl. Ziff. 14.1 hiervor). Zudem ist eine postoperative Nachsorge – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – auch im Strafvollzug gewährleistet.