Die postoperativ während sechs Monaten erforderliche Physiotherapie des Beschwerdeführers dürfte unter Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen nunmehr zwar abgeschlossen sein. Eine allfällige Weiterführung oder eine Einschränkung der Mobilität schliesst die Hafterstehungsfähigkeit – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – aber ohnehin nicht aus und ihr kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang noch bestehenden Schmerzen und nötiger Medikation (vgl. hierzu etwa die Abklärung beim Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Witzwil, Akten BVD pag. 412).