92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen. Die postoperativ während sechs Monaten erforderliche Physiotherapie des Beschwerdeführers dürfte unter Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen nunmehr zwar abgeschlossen sein.