Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug indes nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch eine allenfalls notwendige postoperative Behandlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen. So sind Vollzugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV).