Entgegen dem normalen Verlauf – gemäss den vorliegenden E-Mails von Dr. med. C.________ sei mit postoperativer Physiotherapie von sechs Monate sowie allfälligen Schmerzen von vier Monaten zu rechnen (Akten BVD, pag. 408) – wird geltend gemacht, dass die Heilung beim Beschwerdeführer verzögert vonstatten gehe. Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug indes nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch eine allenfalls notwendige postoperative Behandlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen.