des Entscheids vom 12. Mai 2021). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden litt bzw. eigenen Angaben zufolge immer noch leidet, und er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (vgl. Ziff. 14.3