Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzungen in den Akten, kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 3.2 ff. des Entscheids vom 12. Mai 2021).