14.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit.