Vor der Durchführung des Strafvollzugs müsse der Beschwerdeführer «eingestellt» sein, da er seine Medikamente bisher nicht konsequent genommen habe. Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugsinstitution sei «im Moment eher nicht» verantwortbar. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Die Prognose sehe gut aus. Sobald er «eingestellt» sei, sei er zu 100% arbeitsfähig (Akten BVD, pag. 375 f.). 14.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage.