3.1.1 und 3.1.2 des Entscheids vom 12. Mai 2021). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammenzufassen sind: Im Sprechstundenbericht von Dr. med. C.________ vom 22. September 2020 wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden leide und diese auf eine Knorpelschädigung zurückzuführen seien.