könnten (Urteil des BGer 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Wird eine Begutachtung durchgeführt, besteht weiter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung zu einer persönlichen Exploration, wenn die vorliegenden aktuellen Berichte eine hinreichende Grundlage bilden (Urteil des BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.).