Ebenso verleiht auch die Bundesverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden