Dazu sei Arbeit ein wichtiges Element. Die derzeitige Kinderbetreuung des Beschwerdeführers stelle keine klassische berufliche Tätigkeit dar, welche ihm ermögliche, sich nach Verbüssung der Strafe am Unterhalt der Familie beteiligen zu können bzw. für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Um im Strafvollzug einer Arbeit nachgehen oder gar eine Weiterbildung absolvieren zu können oder im Idealfall gar eine Weiterentwicklung beruflicher Perspektiven zu erlangen, sei es unabdingbar, dass ein Insasse vollständig arbeitsfähig sei, was im Zeitpunkt der getroffenen Verfügungen nicht der Fall gewesen sei.