Weiter wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz lenke mit dem «Allerweltargument» der antizipierten Beweiswürdigung davon ab, dass die zuständigen Strafvollzugsbehörden die notwendigen Sachverhaltsabklärungen schlichtweg nicht getätigt bzw. vorgenommen hätten. Die Abklärung des Gesundheitszustandes sei eine klassische Aufgabe, welche von der Untersuchungsmaxime abgedeckt werde, weil die Behörde für die Beschaffung dieses qualifizierten ärztlichen Faktenmaterials verantwortlich sei.