6 13.4 In seiner Replik vom 20. August 2021 verweist der Beschwerdeführer vorab auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 14. Juni 2021. Weiter wird zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz lenke mit dem «Allerweltargument» der antizipierten Beweiswürdigung davon ab, dass die zuständigen Strafvollzugsbehörden die notwendigen Sachverhaltsabklärungen schlichtweg nicht getätigt bzw. vorgenommen hätten.