Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Dass der Beschwerdeführer Vater dreier Kinder sei, vermöge an der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit schliesslich nichts zu ändern (pag. 59 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in deren Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 (pag. 71).