Anspruch auf Einholung eines Gutachtens bestehe nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen würden. Im angefochtenen Entscheid sei betreffend Covid-19-Pandemie darauf hingewiesen worden, dass im Justizvollzug entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Personen getroffen worden seien. Es sei auch nicht ausgeblendet worden, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug arbeiten wolle. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen.