Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner nicht um einen gefährlichen Straftäter, bei welchem sich ein sofortiger Strafantritt aufdränge. Schliesslich sei im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass es für seine Ehefrau einfacher sei, wenn der Beschwerdeführer die Strafe erst antreten müsse, wenn er gesund und seine drei Kinder etwas älter und unabhängiger seien, damit sie ihre Mutter während seiner Abwesenheit unterstützen könnten (pag. 1 ff.).