Es mache Sinn, den Abschluss der Behandlung in rund drei Monaten abzuwarten. Mit der Einholung eines Arztberichts könne ein Zeitpunkt für den Strafantritt bestimmt werden, welcher sachgerecht und auch im öffentlichen Interesse sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner nicht um einen gefährlichen Straftäter, bei welchem sich ein sofortiger Strafantritt aufdränge.