Der Beschwerdeführer wolle im Strafvollzug arbeiten und es sei letztlich auch im öffentlichen Interesse, dass er seinen Strafantritt in einem arbeitsfähigen Zustand antreten könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Staat damit weniger Kosten anfallen würden. Auch wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, sei der Genesungsprozess nicht abgeschlossen und er müsse sich weiterhin einer Physiotherapie unterziehen. Es mache Sinn, den Abschluss der Behandlung in rund drei Monaten abzuwarten.