Die Vorinstanz räume ein, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gravierenden gesundheitlichen Problemen leide, unterlasse es jedoch, eine Gesamtbeurteilung durch den behandelnden Arzt oder einen Vertrauensarzt vornehmen zu lassen. Sie sehe auch keine Beeinträchtigungen des Strafvollzugs aufgrund der Covid-19 Pandemie, was aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wolle im Strafvollzug arbeiten und es sei letztlich auch im öffentlichen Interesse, dass er seinen Strafantritt in einem arbeitsfähigen Zustand antreten könne.