13.2 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, von Amtes wegen die notwendigen Sachverhaltsabklärungen durch Einholung von Arztberichten mit spezifischen Fragen zur Hafterstehungsfähigkeit bzw. zu den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Sinne einer nachhaltigen Resozialisierung zu treffen. Die Vorinstanz räume ein, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gravierenden gesundheitlichen Problemen leide, unterlasse es jedoch, eine Gesamtbeurteilung durch den behandelnden Arzt oder einen Vertrauensarzt vornehmen zu lassen.