Zwar sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig sei, wenn er im Strafvollzug arbeiten könne, eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Im Justizvollzug seien ferner auch entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Personen vor der Covid-19-Pandemie getroffen worden. In diesem Zusammenhang bestehende Einschränkungen würden selbstverständlich keine Hafterstehungsunfähigkeit oder einen Vollzugsaufschub zu begründen vermögen.