Selbst bei Annahme einer gravierenden und ernsten Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sei eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei vom Beschwerdeführer eine grössere kriminelle Energie ausgehe und angesichts dieser Umstände das Interesse am Vollzug als hoch zu gewichten sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig sei, wenn er im Strafvollzug arbeiten könne, eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen.