_ auseinandergesetzt und es habe vorliegend kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Ausführungen bestanden hätten noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme auszumachen gewesen seien. Selbst bei Annahme einer gravierenden und ernsten Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sei eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei vom Beschwerdeführer eine grössere kriminelle Energie ausgehe und angesichts dieser Umstände das Interesse am Vollzug als hoch zu gewichten sei.