Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne während des Strafvollzugs hinreichend mittels medizinischer Betreuung begegnet werden. Für Personen, die auf eine Gehstütze, Schmerzmedikamente oder Physiotherapie angewiesen seien, sei eine adäquate Behandlung gewährleistet. Auch sei im Strafvollzug eine konsequente Medikamenteneinnahme gewährleistet. Die BVD hätten sich hinreichend mit den Angaben von Dr. med. C.________ und Dr. med.