Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt und deshalb auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei. Seine körperlichen Beschwerden würden allerdings klarerweise nicht ein solches Ausmass erreichen, dass vom Vorliegen einer Hafterstehungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne während des Strafvollzugs hinreichend mittels medizinischer Betreuung begegnet werden.