13. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Vollzugsaufschub zu gewähren sei. 13.1 Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2021 eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt und deshalb auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei.