4 Strafantritts (z.B. das konkrete Datum) nicht selber bestimmen kann. Letztlich entscheidet die Rechtsmittelinstanz bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids aber ohnehin von Amtes wegen, ob sie einen reformatorischen oder kassatorischen Entscheid fällt. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.