Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdebegründung bzw. insbesondere seinen abschliessenden Schlussbemerkungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er darauf abzielt, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese eine neuen Entscheid bezüglich des Strafantritts des Beschwerdeführers fällt. Insofern lässt sich das gestellte Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Begründung ohne Weiteres präzisieren. Die geltend gemachten Rügen betreffen im Kern sodann nicht Sachverhalts- sondern Rechtsfragen (Vorhandensein der Hafterstehungsfähigkeit;