32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird demnach von Amtes wegen entschieden (DAUM, a.a.O., N 6 zu Art. 84 VRPG). Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben.