Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder allenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Vertretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umgedeutet (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen).