11. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine fristgebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren zwar so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng.