Einen konkreten Termin für den Strafantritt zu beantragen sei aufgrund der andauernden Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Rechtsbegehren 1 bei der vorliegenden Ausgangslage unvollständig sein solle (pag. 83, pag. 113 ff.).