80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 10. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1. seiner Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (pag. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf dieses