Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 71). In der Replik vom 20. August 2021 bestätigte der Beschwerdeführer – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – seine Rechtsbegehren (pag. 79 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Duplik verzichtete (pag. 97), hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 3. September 2021 – ebenfalls unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an ihren Ausführungen fest (pag. 101).