6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 17. Juni 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49 ff.). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 59 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 71).