3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz), wobei er die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, eventualiter sei das Dossier zwecks Verfügung eines neuen Datums an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (amtliche Akten SID, pag. 12 ff.).