Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 253 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Obergerichtssuppleant Horisberger Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2021 (2021.SIDGS.220) Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten und zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt 52 Stunden verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 234 ff.). Eine dage- gen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Mai 2020 ab (amtliche Akten BVD, pag. 347 ff.). 2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 31. Juli 2020 wurde der Beschwerde- führer von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzugs des Kantons Bern (nachfolgend BVD) per 14. September 2020 zum Haftantritt aufgebo- ten (amtliche Akten BVD, pag. 355 ff.). Am 11. Dezember 2020 wiesen die BVD das am 5. September 2020 eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Auf- schub des Strafantritts ab (amtliche Akten BVD, pag. 360 ff., pag. 382 ff.). Am 17. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Zustellung einer beschwerdefähi- gen Verfügung (amtliche Akten BVD, pag. 385 ff.). Mit beschwerdefähiger Verfü- gung vom 5. Februar 2021 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzugsaufschub erneut ab (amtliche Akten BVD, pag. 390 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. März 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz), wobei er die Gutheissung der Beschwerde und Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragte, eventualiter sei das Dossier zwecks Verfügung eines neuen Datums an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (amtliche Akten SID, pag. 12 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2021 hielt die Vorinstanz betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der BVD um eine negative Verfügung handle und folglich nichts verfügt worden sei, was aufge- schoben werden könne und es aufgrund des Umstands, dass noch kein neuer An- trittstermin festgelegt worden sei auch nicht geboten erscheine, die Anordnung ei- ner (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme zu prüfen (amtliche Akten SID, pag. 22 ff.). Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 24. April 2021 er- suchte der Beschwerdeführer ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (amtliche Akten SID, pag. 25 ff.). 4. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde und das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab (amtliche Akten SID, pag. 32 ff.; zur Be- gründung: Ziff. 13.1 hiernach). 2 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Juni 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 17. Juni 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellung- nahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 49 ff.). Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (pag. 59 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 71). In der Replik vom 20. August 2021 bestätigte der Beschwerdeführer – unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – seine Rechtsbegehren (pag. 79 ff.). Während die Ge- neralstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2021 auf eine Duplik ver- zichtete (pag. 97), hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 3. September 2021 – ebenfalls unter einigen zusätzlichen Anmerkungen – an ihren Ausführungen fest (pag. 101). 7. Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2021 als abgeschlossen und stellte den Parteien den schriftlichen Ent- scheid der Kammer in Aussicht (pag.105 ff.). Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte der Beschwerdeführer schliesslich seine abschliessenden Schlussbemer- kungen zu den Akten (pag. 113 ff.). II. 8. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 10. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1. seiner Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (pag. 3). Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf dieses 3 «unvollständige Rechtsbegehren 1» nicht einzutreten (pag. 59). Zur Begründung wird von der Vorinstanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des Beschwerdeentscheids beantrage und gleichzeitig darauf verzichte, die Rückweisung oder die Gewährung eines Vollzugsaufschubs bis zu einem bestimmten bzw. einem durch die Behörden zu bestimmenden Zeitpunkt zu verlangen (pag. 101). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, dass mit dem gestellten Antrag mit genügender Klarheit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Vorinstanz bzw. schlussendlich die Strafvollzugsbehörde einen neuen Entscheid bezüglich des Strafantritts fällen müsse, weil das vorgesehene Datum für den Strafantritt obsolet geworden sei. Eine Rückweisung der Beschwerde liege in der Natur der Sache und müsse nicht ausdrücklich beantragt werden. Einen konkreten Termin für den Strafantritt zu beantragen sei aufgrund der andauernden Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Rechtsbegehren 1 bei der vorliegenden Ausgangslage unvollständig sein solle (pag. 83, pag. 113 ff.). 11. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greif- bare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Da es sich um eine frist- gebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der Rechts- mittelfrist von dreissig Tagen eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren zwar so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird etwa ein bloss kassatorisch gestellter Antrag bei Laien- eingaben nicht selten als reformatorisches Begehren entgegengenommen oder al- lenfalls unzulässige Feststellungsbegehren werden – selbst bei rechtskundiger Ver- tretung – in zulässige Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umgedeutet (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG kann die Rechtsmittelinstanz, wenn sie mit ihrem Urteil den angefochtenen Entscheid aufhebt, selbst in der Sache urteilen oder die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Wie vorzugehen ist, wird dem- nach von Amtes wegen entschieden (DAUM, a.a.O., N 6 zu Art. 84 VRPG). Der Beschwerdeführer stellt nur den Antrag, der angefochtene Entscheid sei voll- umfänglich aufzuheben. Der Beschwerdebegründung bzw. insbesondere seinen abschliessenden Schlussbemerkungen lässt sich jedoch entnehmen, dass er dar- auf abzielt, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ei- ne neuen Entscheid bezüglich des Strafantritts des Beschwerdeführers fällt. Inso- fern lässt sich das gestellte Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Begrün- dung ohne Weiteres präzisieren. Die geltend gemachten Rügen betreffen im Kern sodann nicht Sachverhalts- sondern Rechtsfragen (Vorhandensein der Hafterste- hungsfähigkeit; vgl. Ziff. 14.1 hiernach), weshalb auch ein reformatorischer Ent- scheid möglich wäre, selbst wenn das Obergericht die Details eines allfälligen 4 Strafantritts (z.B. das konkrete Datum) nicht selber bestimmen kann. Letztlich ent- scheidet die Rechtsmittelinstanz bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids aber ohnehin von Amtes wegen, ob sie einen reformatorischen oder kassatori- schen Entscheid fällt. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 12. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige ge- richtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. 13. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund sei- nes gesundheitlichen Zustandes nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Voll- zugsaufschub zu gewähren sei. 13.1 Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2021 eine Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusam- mengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der Be- schwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt und deshalb auf eine medizinische Behandlung angewiesen sei. Seine körperlichen Beschwerden würden allerdings klarerweise nicht ein solches Ausmass erreichen, dass vom Vorliegen einer Hafter- stehungsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Seinen gesundheitlichen Beein- trächtigungen könne während des Strafvollzugs hinreichend mittels medizinischer Betreuung begegnet werden. Für Personen, die auf eine Gehstütze, Schmerzmedi- kamente oder Physiotherapie angewiesen seien, sei eine adäquate Behandlung gewährleistet. Auch sei im Strafvollzug eine konsequente Medikamenteneinnahme gewährleistet. Die BVD hätten sich hinreichend mit den Angaben von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ auseinandergesetzt und es habe vorliegend kein Anlass bestanden, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Ausführungen bestanden hätten noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme auszumachen gewesen seien. Selbst bei Annahme einer gravierenden und ernsten Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers durch den Strafvollzug sei eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei vom Beschwerdeführer eine grössere kriminelle Energie ausgehe und angesichts dieser Umstände das In- teresse am Vollzug als hoch zu gewichten sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass es unter Resozialisierungsgesichtspunkten vorzugswürdig sei, wenn er im Strafvollzug arbeiten könne, eine Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Im Justizvollzug seien ferner auch entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Personen vor der Covid-19-Pandemie getroffen worden. In diesem Zusammenhang bestehende Einschränkungen würden selbstverständlich keine Hafterstehungsunfähigkeit oder einen Vollzugsaufschub zu begründen vermögen. Es sei schliesslich nicht ersicht- lich, inwiefern das Einholen eines aktuellen Berichts über den postoperativen Ge- 5 nesungsprozess etwas an der bisherigen Einschätzung zu ändern vermöge, könne den Knieproblemen des Beschwerdeführers doch auch im Strafvollzug medizinisch begegnet werden (amtliche Akten SID, pag. 15 ff.). 13.2 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, von Amtes wegen die notwendigen Sach- verhaltsabklärungen durch Einholung von Arztberichten mit spezifischen Fragen zur Hafterstehungsfähigkeit bzw. zu den gesundheitlichen Beschwerden des Be- schwerdeführers im Sinne einer nachhaltigen Resozialisierung zu treffen. Die Vorinstanz räume ein, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen gravierenden gesundheitlichen Problemen leide, unterlasse es jedoch, eine Gesamtbeurteilung durch den behandelnden Arzt oder einen Vertrauensarzt vornehmen zu lassen. Sie sehe auch keine Beeinträchtigungen des Strafvollzugs aufgrund der Covid-19 Pan- demie, was aufgrund der spezifischen gesundheitlichen Probleme des Beschuldig- ten nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer wolle im Strafvollzug arbeiten und es sei letztlich auch im öffentlichen Interesse, dass er seinen Strafantritt in ei- nem arbeitsfähigen Zustand antreten könne. Dies insbesondere auch deshalb, weil dem Staat damit weniger Kosten anfallen würden. Auch wenn sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe, sei der Genesungsprozess nicht abgeschlossen und er müsse sich weiterhin einer Physiotherapie unterziehen. Es mache Sinn, den Abschluss der Behandlung in rund drei Monaten abzuwarten. Mit der Einholung eines Arztberichts könne ein Zeitpunkt für den Strafantritt be- stimmt werden, welcher sachgerecht und auch im öffentlichen Interesse sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich ferner nicht um einen gefährlichen Straftäter, bei welchem sich ein sofortiger Strafantritt aufdränge. Schliesslich sei im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass es für seine Ehefrau einfacher sei, wenn der Beschwerdeführer die Strafe erst antreten müsse, wenn er gesund und seine drei Kinder etwas älter und unabhängiger seien, damit sie ihre Mutter während sei- ner Abwesenheit unterstützen könnten (pag. 1 ff.). 13.3 Die SID verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 vorab auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid, da die Beschwerde keine Vorbringen ent- halte, die darin nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Es sei einlässlich begründet worden, wes- halb kein Anlass bestanden habe, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Anspruch auf Einholung eines Gutachtens bestehe nur dann, wenn sich die Ver- hältnisse nicht anders schlüssig klären lassen würden. Im angefochtenen Ent- scheid sei betreffend Covid-19-Pandemie darauf hingewiesen worden, dass im Justizvollzug entsprechende Massnahmen zum Schutz der eingewiesenen Perso- nen getroffen worden seien. Es sei auch nicht ausgeblendet worden, dass der Be- schwerdeführer im Strafvollzug arbeiten wolle. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sei jedoch nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Dass der Be- schwerdeführer Vater dreier Kinder sei, vermöge an der Beurteilung der Hafterste- hungsfähigkeit schliesslich nichts zu ändern (pag. 59 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abwei- sung der Beschwerde auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid und in deren Vernehmlassung vom 7. Juli 2021 (pag. 71). 6 13.4 In seiner Replik vom 20. August 2021 verweist der Beschwerdeführer vorab auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 14. Juni 2021. Weiter wird zusam- mengefasst ausgeführt, die Vorinstanz lenke mit dem «Allerweltargument» der an- tizipierten Beweiswürdigung davon ab, dass die zuständigen Strafvollzugsbehörden die notwendigen Sachverhaltsabklärungen schlichtweg nicht getätigt bzw. vorge- nommen hätten. Die Abklärung des Gesundheitszustandes sei eine klassische Aufgabe, welche von der Untersuchungsmaxime abgedeckt werde, weil die Behör- de für die Beschaffung dieses qualifizierten ärztlichen Faktenmaterials verantwort- lich sei. Das Ziel der Strafverfolgung sei unbestrittenermassen die erfolgreiche Re- sozialisierung bzw. die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft. Dazu sei Arbeit ein wichtiges Element. Die derzeitige Kinderbetreuung des Be- schwerdeführers stelle keine klassische berufliche Tätigkeit dar, welche ihm ermög- liche, sich nach Verbüssung der Strafe am Unterhalt der Familie beteiligen zu kön- nen bzw. für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Um im Strafvollzug einer Arbeit nachgehen oder gar eine Weiterbildung absolvieren zu können oder im Idealfall gar eine Weiterentwicklung beruflicher Perspektiven zu erlangen, sei es unabdingbar, dass ein Insasse vollständig arbeitsfähig sei, was im Zeitpunkt der getroffenen Ver- fügungen nicht der Fall gewesen sei. Es sei wünschenswert, dass der Beschwerde- führer in beruflicher Hinsicht eine neue Chance erhalte und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen könne. Ein Pekulium stelle einen Mehrwert für die Zeit nach dem Strafvollzug dar und stärke das Selbstvertrauen eines Insassen. All diese Überlegungen hätten die Strafvollzugsbehörden nicht berücksichtigt und gar nicht abgeklärt (pag. 79 ff.). 14. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht von der Hafterstehungsfähig- keit des Beschwerdeführers ausging und ob sie den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt hat, indem sie (lediglich) auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials zu diesem Schluss kam. 14.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1 StGB, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Die Vollzugsbehörde kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder unterbrechen. Als wichtige Gründe gelten namentlich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse sowie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 2 JVG). Beim Ent- scheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederho- lungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichti- gen (Art. 17 Abs. 3 JVG). Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder ei- ner anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der 7 Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschwei- zer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. Novem- ber 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch /kon- kordatliche-erlasse-ssed; vgl. GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Das Schweizeri- sche Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231, vgl. auch Urteil des BGer 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einerseits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates andererseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richt- linie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, a.a.O., S. 231 f.). Gemäss den Ausführungen im Vortrag zum JVG sowie der Richtlinie SSED 17ter.0 handelt es sich beim Entscheid über die Hafterstehungsfähigkeit somit immer um eine Rechtsfrage, d.h. um eine Rechtsgüterabwägung, die nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen hat. Die Vollzugsbehörde stützt sich für die Beurteilung auf die medizinische Begutachtung eines Vertrauensarztes oder entscheidet aufgrund der eingereichten Zeugnisse. Die Beurteilung der medi- zinischen Fachpersonen ist für die zuständige Entscheidbehörde nicht bindend. Die ärztliche Beurteilung dient ihr als Entscheidhilfe. Nach Vorliegen der medizinischen Beurteilung muss die Vollzugsbehörde abwägen, ob die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden gesundheitlichen Risiken höher zu werten sind als das Interesse des Staates an der Durchsetzung eines ununterbrochenen Vollzugs der Sanktion (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.; Richtlinie SSED 17ter.0; vgl. auch Ziff. 15. hiernach). 14.2 Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Kammer Folgendes zu berücksichtigen: Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebieten es ei- ner Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern die- se geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Ergibt eine antizi- pierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflussen, darf die Behörde von der Be- weisabnahme absehen und den Beweisantrag ablehnen. Das ihr zustehende Er- messen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Weitere Untersuchungen sind angezeigt, wenn die Behörde Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserhebli- chen Sachverhalts hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, BVR 2014 S. 118 E. 4.2.2; DAUM, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 18). Für die Beurteilung ist grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgeblich (DAUM, a.a.O., N 5 zu Art. 25 m.w.H.). 8 Anhaltspunkte für den gebotenen Umfang der Sachverhaltsfeststellung im Zusam- menhang mit der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit finden sich in der Richtlinie SSED 17ter.0 sowie im Vortrag zum JVG. Demnach beauftragt die zuständige Voll- zugsbehörde ihren Vertrauensarzt mit der medizinischen Begutachtung oder ent- scheidet aufgrund des eingereichten Zeugnisses, wenn eine rechtskräftig verurteil- te Person vor dem Antritt der Strafe oder Massnahme ein Gesuch um Verschie- bung des Vollzugsantritts gestützt auf ein ärztliches Zeugnis stellt (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.2.1). Dies ist vorliegend insofern relevant, als dass gestützt auf diese Vorgaben sowie auf den Vortrag zum JVG grundsätzlich kein Anspruch auf eine gutachterliche Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit besteht und von der betroffe- nen Person eingereichte Arztberichte in vielen Fällen als ausreichend beurteilt wer- den (Vortrag zum JVG vom 5. April 2017 S. 17 f.). Ebenso verleiht auch die Bun- desverfassung keinen Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens als solches. In einem im Jahr 2016 ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht den Ver- zicht auf eine spezialärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers, bei welchem ein halbes Jahr vor Strafantritt ein eiergrosser Tumor aus dem Vorderhirnlappen entfernt worden war, angesichts der medizinischen Eintrittsuntersuchung in der Strafanstalt als gerechtfertigt, zumal in deren Rahmen die vorliegenden ärztlichen Berichte berücksichtigt würden und dabei auch Spezialisten herangezogen werden könnten (Urteil des BGer 6B_1343/2016 vom 6. Februar 2016 E. 1.5). Anspruch auf die Einholung eines Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse nicht anders schlüssig klären lassen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Wird eine Begutachtung durchgeführt, besteht weiter gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung zu einer persönlichen Explorati- on, wenn die vorliegenden aktuellen Berichte eine hinreichende Grundlage bilden (Urteil des BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.). 14.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im vorliegenden Verfahren verschiedentlich aktenkundig dokumentiert. Die Vorinstanz hat die ärztlichen Be- richte und die weiteren Dokumente in den Akten, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 des Entscheids vom 12. Mai 2021). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vorab verwiesen werden, wobei die besagten Berichte und Dokumente der guten Ordnung halber nochmals kurz zusammenzu- fassen sind: Im Sprechstundenbericht von Dr. med. C.________ vom 22. September 2020 wur- de unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden leide und diese auf eine Knorpelschädigung zurückzuführen seien. Ob sich diese während der geplanten Haft verschlechtern werden, könne nicht gesagt werden, da nicht klar sei, wie sich der Knorpelschaden zwischen der Diagnosestellung im No- vember 2019 und dem heutigen Datum (22.09.2020) entwickelt habe (Akten BVD, pag. 366 f.). Im Sprechstundenbericht vom 19. November 2020 wurde festgehalten, dass nach wie vor Schmerzen und Krepitieren auf der Aussenseite des rechten Kniegelenkes bestehen würden und eine komplette radiologische Abklärung veran- lasst worden sei (Akten BVD, pag. 379). Nach Durchführung der radiologischen Abklärungen erfolgte erneut eine Sprechstunde bei Dr. med. C.________. Dem 9 diesbezüglichen Bericht vom 3. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerden durch eine tibiofemorale Chondopathie erklärbar seien. Bei einem Ein- griff am Knie des Beschwerdeführers resultiere ein Ausfall für körperliche Arbeit von vier Monaten. Der Beschwerdeführer solle sich melden, wenn er sich für einen solchen Eingriff entscheide (Akten BVD, pag. 381). Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer schliesslich am Knie operiert. Im diesbezüglichen Operationsbe- richt vom 22. Februar 2021 sind als weiteres Prozedere die postoperative Teilbe- lastung mit halbem Körpergewicht für vier Wochen, Thromboembolieprophylaxe für jeweils vier Wochen, eine Fadenentfernung 14 Tage postoperativ sowie die post- operative Röntgenkontrolle festgehalten (Akten BVD, pag. 406). Den eingereichten E-Mails von Dr. med. C.________ ist schliesslich zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer postoperative Physiotherapie für sechs Monate beanspruche und ein Haftantritt frühestens vier Monate postoperativ möglich sei. Es könne sein, dass der Beschwerdeführer für mehrere Monate auf die Benutzung von Gehstützen an- gewiesen sei, was in einer Strafvollzugsanstalt sicherlich nicht gut sei. Zudem bestünden fast immer für vier Monate Schmerzen. Werde keine regelmässige Phy- siotherapie durchgeführt, könne auch ein Bewegungsdefizit resultieren (Akten BVD, pag. 408 ff.). Der Beilage zu der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 ist ferner zu entnehmen, dass Dr. med. D.________ beim Beschwerdeführer eine ar- terielle Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie eine Varicose diagnostizierte (dies handschriftlich auf dem Fragebogen der BVD vom 10. September 2020). Hiervon seien im Alltag das Herz und die Beine betroffen. Angesichts der zu erwartenden Belastungsmomente sei bei einem Freiheitsentzug mit einem Myocardinfekt zu rechnen. Vor der Durchführung des Strafvollzugs müsse der Beschwerdeführer «eingestellt» sein, da er seine Medikamente bisher nicht konsequent genommen habe. Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugsinstitution sei «im Moment eher nicht» verantwortbar. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 50% arbeitsfähig. Die Progno- se sehe gut aus. Sobald er «eingestellt» sei, sei er zu 100% arbeitsfähig (Akten BVD, pag. 375 f.). 14.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit be- trächtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde des- sen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbeson- dere der ärztlichen Einschätzungen in den Akten, kommt die Kammer in Überein- stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollum- fänglich anschliesst (Ziff. 3.2 ff. des Entscheids vom 12. Mai 2021). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Ein- schränkungen und Beschwerden litt bzw. eigenen Angaben zufolge immer noch leidet, und er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (vgl. Ziff. 14.3 10 hiervor). Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit spielen der aktuelle Ge- sundheitszustand sowie die möglichen künftigen Entwicklungen eine massgebliche Rolle. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in gesundheitlicher Hinsicht auf die Gegenwart und Zukunft auswirkt. Die Knieoperation des Beschwerdeführers liegt nun schon einige Monate zurück. Entgegen dem normalen Verlauf – gemäss den vorliegenden E-Mails von Dr. med. C.________ sei mit postoperativer Physiotherapie von sechs Monate sowie allfälli- gen Schmerzen von vier Monaten zu rechnen (Akten BVD, pag. 408) – wird geltend gemacht, dass die Heilung beim Beschwerdeführer verzögert vonstatten gehe. Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug indes nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch eine allenfalls notwendige postoperative Be- handlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzuges erfolgen. So sind Vollzugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medi- zinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiese- nen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder ei- ner alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Be- handlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hin- weis auf KOLLER, in: Basler Kommentar, StGB I, N 11 zu Art. 92 StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser voran- schreiten würde und somit aus medizinischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen. Die postoperativ während sechs Monaten erforderliche Physiotherapie des Be- schwerdeführers dürfte unter Berücksichtigung allfälliger Verzögerungen nunmehr zwar abgeschlossen sein. Eine allfällige Weiterführung oder eine Einschränkung der Mobilität schliesst die Hafterstehungsfähigkeit – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – aber ohnehin nicht aus und ihr kann im Rahmen des Strafvollzu- ges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang noch beste- henden Schmerzen und nötiger Medikation (vgl. hierzu etwa die Abklärung beim Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalt Witzwil, Akten BVD pag. 412). Daran vermag auch die Bemerkung von Dr. med. C.________ nichts zu ändern, wonach ein Haftantritt frühestens vier Monate postoperativ möglich sei. Die Beurteilung der medizinischen Fachpersonen sind für die zuständige Entscheidbehörde nicht bin- dend und die ärztliche Beurteilung dient lediglich als Entscheidhilfe. Bei der Frage nach der Hafterstehungsfähigkeit handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine Rechtsfrage, welche letztlich von der zuständigen Entscheidbehörde zu beantwor- ten ist (vgl. Ziff. 14.1 hiervor). Zudem ist eine postoperative Nachsorge – gemäss den vorangegangenen Ausführungen – auch im Strafvollzug gewährleistet. Festzuhalten ist – mit Blick auf die Verfügung der BVD vom 5. Februar 2021 (amtliche Akten BVD, pag. 390 ff.) – schliesslich, dass selbst eine anstehende 11 Operation einem Strafantritt nicht per se entgegensteht, zumal eine solche auch während des Strafvollzuges vorgenommen bzw. für deren dringende Durchführung nötigenfalls ein Strafunterbruch gewährt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 323 vom 20. Dezember 2017, Ziff. 10.4). Allerdings konn- te gemäss Sprechstundenbericht von Dr. med. C.________ vom 22. September 2020 nicht gesagt werden, ob sich die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers während der Haft verschlechtern würden (Akten BVD, pag. 366 f.) und auch die dem Beschwerdeführer gemäss Sprechstundenbericht vom 3. Dezember 2020 ein- geräumte «Wahlmöglichkeit» lässt eher auf einen nicht dringenden Eingriff schlies- sen (Akten BVD, pag. 381). Mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – damit nicht darauf geschlos- sen werden, dass die Verweigerung des Vollzugsaufschubs von Anfang an unver- hältnismässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer muss gemäss den Angaben von Dr. med. D.________ fer- ner Medikamente im Zusammenhang mit einer arteriellen Hypertonie, Hypercholes- terinämie sowie einer Varicose einnehmen bzw. um dem Risiko eines Myokardin- farkts zu begegnen. Die Einnahme von Medikamenten ist auch in Haft möglich, womit dem Risiko eines Myokardinfarkts gar wirksamer begegnet werden kann als bisher. Ebenso ist im Rahmen des Strafvollzugs das Wahrnehmen von allenfalls notwendigen anstaltsexternen Arztterminen möglich. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Gesundheits- zustand zeitnah reagiert werden. Der Vorinstanz kann deshalb in ihrer Einschät- zung gefolgt werden, wonach die gebotene medikamentöse Behandlung im Straf- vollzug gewährleistet ist. Dabei ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Haftantritt die entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers beizulegen und gegebenenfalls einzuholen sind. Der Ge- sundheitsdienst der Haftanstalt wird dadurch über die empfohlenen Massnahmen informiert und kann damit eine nahtlose und angemessene Behandlung im Straf- vollzug gewährleisten. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es unter Resozialisierungsge- sichtspunkten vorzugswürdig wäre, wenn der Beschwerdeführer im Strafvollzug ar- beiten könnte. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht mit einer Hafterste- hungsunfähigkeit gleichzusetzen. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu ent- nehmen, wonach eine allfällige Arbeitsunfähigkeit eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers bewirken würde (vgl. auch Ziff. 15. hiernach). 14.5 Zusammenfassend führen weder der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knieoperation noch die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung (Sen- kung des Myokardinfarktsrisikos) zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (zu den Bedenken im Zusammenhang mit der Covid-19- Pandemie, vgl. Ziff. 15.2 hiernach). Die geltend gemachten gesundheitlichen Be- einträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschwe- ren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. 12 14.6 Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) – kein Anlass, einen Vertrauensarzt mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen respektive weitere diesbezügli- che Unterlagen einzuholen, zumal sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Hafterstehungsfähigkeit gestützt auf die aktenkundigen Berichte und Unterlagen schlüssig klären liessen (BVR 2014 S. 14 E. 5.1; DAUM, a.a.O., N. 28 zu Art. 18). Es ist die Aufgabe der entscheiden- den Behörde, die ihr vorliegenden ärztlichen Berichte als Grundlage der Güterab- wägung zu würdigen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.4.1). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass weder Hinweise für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Ausführungen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ bestehen noch Anhaltspunkte für bisher unerwähnt gebliebene gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers auszumachen sind. In den vorinstanzlichen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann ferner keine unzulässige Würdigung der vorliegenden Berichte erkannt werden. Vielmehr setzte sich die Vorinstanz im Detail mit den erwähnten Berichten auseinander und liess diese in nachvollziehbarer Weise in die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers einfliessen. Da die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrundelie- gende Aktenlage als ausreichend zu bezeichnen ist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sei nicht bereit gewesen, eine selbständige Überprüfung der Hafterstehungsfähig- keit vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es ferner ohne Weiteres offen ge- standen, ergänzende Berichte (allenfalls mit spezifisch formulierten Fragestellun- gen, analog der E-Mailkorrespondenz mit Dr. med. C.________ vom 2./3. März 2021) einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt daher nicht vor. Es ist mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen und die gesund- heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern der Antritt des Strafvollzugs eine besondere oder ernsthafte Gefahr für seine Gesund- heit und/oder sein Leben darstellen würde. Die Kammer kann daher auch im obe- rinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf verzichten, zur Beurteilung der Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Berichte (insb. einen Bericht von Dr. med. C.________) einzuholen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 15. In einem nächsten Schritt hat die Kammer zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechts- güterabwägung, welche der Feststellung des Gesundheitszustands zu folgen hat, korrekt vorgenommen hat. 15.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermes- sensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvoll- zugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt eine Verschiebung nur ausnahmswei- se in Frage. Eine Ausnahme ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, 13 dass eine vollständige Hafterstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindes- tens langer Dauer vorliegt und das öffentliche Interesse am Strafvollzug gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1., 6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4 sowie 6B_377/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn die medizinische Begutachtung darauf schliessen lässt, dass der Frei- heitsentzug das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in schwerwiegender Art und Weise gefährdet oder wenn damit zu rechnen ist, dass dieser im Freiheitsentzug sterben wird, ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten, die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Strafe sowie die Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person zu bewerten ist. Je schwerer die Tat und Strafe oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr der Beeinträchtigung der körperli- chen Integrität – der staatliche Straf- respektive Behandlungs- und Sicherheitsan- spruch ins Gewicht (Richtlinie SSED 17ter.0, Ziff. 3.4.3. Bst. f). 15.2 Wie die Vorinstanz kommt auch die Kammer nach Würdigung der gesamten Um- stände zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Wie dargelegt, ist aufgrund der vorhandenen Behand- lungsmöglichkeiten innerhalb des Vollzugs aber nicht mit beträchtlicher Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Ge- sundheit des Beschwerdeführers ernsthaft und erheblich gefährden würde. Auf ei- ne Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann und muss jederzeit angemessen reagiert werden. Den gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers kann somit im Vollzug weitgehend nachgekommen werden. Demgegenüber gewichtet das Bundesgericht das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleichheitssatz wie ausgeführt als hoch. Die Kammer verkennt nicht, dass es im öffentlichen Interesse liegt, wenn eingewiesene Personen dazu beitragen, die vom Kanton Bern zu tragenden Vollzugskosten möglichst tief zu halten. Eine Arbeitsunfähigkeit ist aber – wie bereits erwähnt – nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Insofern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Haft möglicherweise (noch) nicht arbeiten kann, den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht zu beeinflussen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Arbeitszuweisung ohnehin auf den gesundheitlichen Zustand der eingewiesenen Person Rücksicht zu nehmen ist (Art. 52 Abs. 1 JGG). Ebenso wenig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären und finanziellen Situation in der vorliegenden Güterabwägung zu berücksichtigen. Es würde den Gleichheitssatz offensichtlich verletzen, den Vollzug einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe vom allgemeinen Lebenslauf oder dem Charakter der betroffenen Person abhängig zu machen. So hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen ungeachtet der persönlichen Merkmale und Eigenschaften sowie der Umstände sicherzustellen sei. Unbestreitbar stelle der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, 14 das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und sei für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung von seinem Kind sei aber eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (Urteile des BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1 f. und 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Es ist nicht zu bestreiten, dass eine Haftstrafe von rund 57 Monaten für den Beschwerdeführer, seine drei Kinder und seine Ehefrau eine persönliche und finanzielle Belastung darstellt. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz des Freiheitsentzugs dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen bzw. spätestens nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils vom 12. April 2019 vor Augen führen musste. Ferner kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach sich bei ihm ein Strafantritt nicht sofort aufdränge. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von immerhin 57 Monaten verurteilt, nachdem er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise mengenmässig qualifiziert begangen), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen worden war. Selbst wenn nicht von einer akuten Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so ist das Interesse am Vollzug der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als hoch zu gewichten. Dies umso mehr, als das Obergericht des Kantons Bern dem Beschuldigten eine grössere kriminelle Energie attestierte (vgl. Akten BVD, pag. 306) und Freiheitsstrafen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten sind (Art. 23 Abs. 1 JVV). Schliesslich überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers auch unter Einbe- zug der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht. Für die Justizvollzugsanstalten des Kantons Bern wurden verschiedene Massnahmen zur Verhinderung des Ein- schleppens und Ausbreitens von Covid-19 innerhalb der Institutionen ausgearbei- tet. So wurden zunächst etwa eine Maskentragpflicht, ein zeitweises Besuchsver- bot, die Anordnung von Quarantäne für Neueintretende sowie ein Ausgangs- und Urlaubsverbot angeordnet (Medienmitteilung des Kantons Bern vom 20. Januar 2021 und vom 25. Februar 2021). Diese Schutzmassnahmen richten sich nach der Orientierungshilfe der KKJPD vom 6. April 2020, in der die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) konkretisiert wurden. Die Massnahmen wer- den laufend überprüft und angepasst, um unnötige Einschränkungen der Inhaftier- ten zu verhindern. So wurde etwa das Besuchsverbot per 11. März 2021 und das Ausgangs- und Urlaubsverbot per 1. Mai 2021 wieder aufgehoben (Medienmittei- lung des Kantons Bern vom 4. März 2021, Kurzinformation aus dem Regierungsrat; Medienmitteilung des Kantons Bern vom 28. April 2021). Die zurzeit massgeben- den Massnahmen, welche zum Schutz von eingewiesenen Personen getroffen wurden, finden sich in den Art. 16d ff. der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19 V; BSG 815.123) und gelten vorerst bis zum 24. Januar 2022 (Art. 22 Abs. 2c Covid-19 V; vgl. auch Medienmitteilung des Kantons Bern vom 15. September 2021). Das Bundesgericht 15 hat zudem festgehalten, dass die Covid-19-Pandemie einer Inhaftierung nicht ent- gegenstehe, sofern die Richtlinien der WHO zur Bekämpfung der Pandemie sowie die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu diesem Thema eingehalten werden (Urteile des BGer 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3, 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4 und 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2). Die Einhaltung dieser Schutzmassnahmen haben im bisherigen Verlauf der Pandemie denn auch eine namhafte Ausbreitung von Covid-19 in den Gefängnis- sen und Justizvollzugsanstalten der Schweiz erfolgreich verhindern können (vgl. BRÄGGER, Verbreitung der Covid-19-Pandemie im Freiheitsentzug verhindert, pri- son-info 2/2020, S. 11 ff.). Demzufolge vermögen die Bedenken des Beschwerde- führers in Bezug auf die Covid-19-Pandemie keinen Strafaufschub zu begründen. Dies umso weniger, als Risikopatienten auch in Freiheit gewissen Risiken ausge- setzt sind. 16. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden hafterstehungsfähig ist. Die medizinische Versor- gung des Beschwerdeführers ist im Vollzug und insbesondere auch während der aktuellen Covid-19-Pandemie gewährleistet. Die persönlichen Interessen des Be- schwerdeführers, mögen sie für ihn noch so schwer wiegen, überwiegen die öffent- lichen Interessen am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Die Vollzugsbehörde wird einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerdefüh- rers festzusetzen haben. 17. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen (Ziff. 5.3 des Entscheids vom 12. Mai 2021). 17.1 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei fraglich, wie die Aussichtslosig- keit einer Beschwerde beurteilt werden könne, wenn für die Entscheidfindung im Wesentlichen auf Berichte abgestellt werde, welche der Beschwerdeführer erst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht habe. Die nähere Betrach- tung der Berichte zeige klar, dass der behandelnde Arzt keine Hafterstehungsun- fähigkeit bescheinigt, sondern eingeräumt habe, dass ein Abwarten des Gene- sungsprozesses angezeigt und sinnvoll sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass die Beschwerde von vornherein aus- sichtslos gewesen sein solle. Eine solche Beurteilung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (pag. 9 ff.). Wenn das Obergericht zum Schluss komme, dass die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden kön- ne, dann werde der Beschwerdeführer dies selbstverständlich akzeptieren (pag. 87). Die Vorinstanz ergänzt im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2021, das Gesuch sei erst mit den Schlussbemerkungen vom 24. April 2021 gestellt worden, weshalb zu dessen Beurteilung die Aktenlage zu diesem Zeitpunkt massgebend sei. Im angefochtenen Entscheid seien die Angaben und Diagnosen von Dr. med. 16 C.________ und Dr. med. D.________ gewürdigt und festgehalten worden, dass es sich bei der Frage der Hafterstehungsfähigkeit um eine Rechtsfrage handle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Annahme von Aussichtslosigkeit sei auf- grund der Einschätzung des behandelnden Arztes nicht nachvollziehbar, überzeu- ge deshalb nicht. Falls das Obergericht die Auffassung betreffend Aussichtslosig- keit nicht teile, sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine rückwirkende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seiner finanziellen Verhält- nisse während des Verfahrens nachweise oder besondere Gründe darlege, wes- halb er nicht in der Lage gewesen sei, das Gesuch zeitgerecht zu stellen. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht worden sei, hätte die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin erst ab Gesuchseinreichung gewährt werden können (pag. 61 ff.). 17.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Massgebend für die Prozessaussichten ist der Zeitpunkt des Gesuchs, wobei eine summarische Prüfung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten zu erfolgen hat (VON BÜREN, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 111). Praxisgemäss entfaltet das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab Gesuch- seinreichung Wirkung (VON BÜREN, a.a.O., N. 17 zu Art. 111). Eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung (Art. 111 Abs. 3 VRPG) erfolgt etwa dann, wenn es we- gen der zeitlichen Dringlichkeit nicht möglich war, gleichzeitig ein hinreichend be- gründetes und mit den erforderlichen Belegen versehenes Gesuch zu stellen oder wenn die gesuchstellende Partei nachweist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse während des Verfahrens verschlechtern haben oder sie aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, ein entsprechendes Gesuch zeitgerecht zu stellen (VON BÜREN, a.a.O., N 46 zu Art. 111). 17.3 Mit Blick auf die im massgebenden Gesuchszeitpunkt (24. April 2021) gegebenen Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aus- sichtslosigkeit abgewiesen hat. Bereits die BVD haben sich in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2021 einlässlich mit dem Gesuch um Vollzugsaufschub bzw. den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ausein- andergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sei. So 17 führten sie mit Blick auf die dazumal vorliegenden Unterlagen von Dr. med. C.________ und Dr. med. D.________ etwa aus, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Strafvollzug eine besondere und ernste Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben des Beschwerdeführers hervorgerufen werde. Bei Strafantritt werde ferner der Gesundheitszustand der eintretenden Person durch den ärztli- chen Dienst der Vollzugseinrichtung detailliert abgeklärt und die nötigen medizini- schen Massnahmen in die Wege geleitet. Falls nötig, könne das Vollzugsregime auch modifiziert werden (Akten BVD, pag. 390 ff.). Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde. Daran vermag nichts zu än- dern, dass sich die Vorinstanz auch auf die später eingereichten ärztlichen Berichte und Unterlagen stützte, ist für eine summarische Beurteilung der Prozessaussich- ten doch der Gesuchszeitpunkt massgebend und erfolgte die Abweisung der Be- schwerde doch im Wesentlichen aus denselben Gründen, welche bereits bei den BVD zur Verweigerung des Vollzugsaufschubs geführt haben. Daneben wurde der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am Knie operiert, was insofern nichts an der Einschätzung der BVD zu ändern vermochte. Weder hielten sich damit die Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umstän- den das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwer- de an die Vorinstanz als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzu- weisen. IV. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr CHF 1‘500.00, vom unter- liegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 18 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) Bern, 14. Oktober 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19