2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regierungsstatthalteramt Emmental (innert 10 Tagen) 9 Bern, 15. November 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: