428 Abs. 1 StPO). In oberer Instanz unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Die in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD [BSG 161.12]) auf CHF 800.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden daher der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich das Zusprechen einer Entschädigung an die Beschuldigte (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO). VI. Mitteilungen Gemäss Art. 51 Abs. 1 GGG sind auf das Gastgewerbegesetz gestützte Strafurteile dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.