7 V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche der Vorinstanz werden bestätigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher der Beschuldigten aufzuerlegen. Deren Höhe von CHF 1'450.00 (inkl. Gebühr für die Ausfertigung des Urteilsmotivs) ist gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).