15. Schwere des Verschuldens Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Schwere des Verschuldens kann gefolgt werden. Es handelt sich um einen absoluten Bagatellfall und die Beschuldigte hat lediglich eventualvorsätzlich nicht dafür gesorgt, dass die verkauften Dosenbiere nach der Schliessungsstunde nicht mehr im Aussenbereich ihres Betriebs konsumiert werden (können). Das Verschulden wiegt sehr leicht. Das Bussenminimum von CHF 200.00 erscheint angemessen.