2019, Rz 458). Im Unterschied zu Geldstrafen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung gewichtet wurden (BSK StPO-HEIMGARTNER, 2. Auflage, Art. 106 N 19). 14. Strafrahmen Wer den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung zu sein, wird mit Busse von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 bestraft (Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG).