13. Vorbemerkung Tathandlungen nach Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG werden mit Busse bestraft. Das Gericht bemisst die Übertretungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StPO). Hierbei soll vermieden werden, dass die Busse die wirtschaftlich Schwächeren härter trifft, als die wirtschaftlich Stärkeren (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 458).