III.2. des vorinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 58). Auch aus dem Umstand, dass die Polizisten ein Verschieben der Tische geduldet hätten, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Tatbestand war bereits vor dem Verschieben des Mobiliars vollendet. Die Beschuldigte hat sich der Nichtschliessung des Betriebes im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Bst. e GGG schuldig gemacht. IV. Strafzumessung