6 Speisen oder Getränke im Freien konsumieren. Sie handelte somit eventualvorsätzlich. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Zu den Vorbringen der Beschuldigten über das angebliche Verhalten anderer Gastgewerbebetriebe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es besteht kein Anspruch auf eine sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht (Ziff. III.2. des vorinstanzlichen Urteilsmotivs;