Dadurch hat die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sich Personen, insbesondere der Bierdosenkäufer und sein Kollege, nach der ordentlichen Polizeistunde in ihrem Aussenbereich, d.h. an einem ihrer Tische aufhalten und das bei ihr gekaufte Bier konsumieren werden. Im Weiteren musste die Beschuldigte als Inhaberin der Betriebsbewilligung A wissen, was erlaubt ist und was nicht, zumal die Hinweise des Regierungsstatthalteramts Emmental klar festhalten, dass die Aussenbewirtung spätestens zur Polizeistunde einzustellen ist und sie als Betreiberin dafür zu sorgen hat, dass keine Gäste mehr