Vorliegend wurde nichts unternommen, um den Gästen die Schliessung der Terrasse zu signalisieren. Dadurch hat die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass sich Personen, insbesondere der Bierdosenkäufer und sein Kollege, nach der ordentlichen Polizeistunde in ihrem Aussenbereich, d.h. an einem ihrer Tische aufhalten und das bei ihr gekaufte Bier konsumieren werden.